§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt
den Namen „Modelleisenbahnclub Frankenberg/Sachsen e.V.“, in der Abkürzung „MEC
Frankenberg/Sa. e.V.“.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankenberg.
- Der Verein ist
unter VR 40131 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze, Vereinszweck und –ziele
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Interesse am Bau und Betrieb von Modelleisenbahnen
und Eisenbahnmodellen.
- Der Verein übt seine Tätigkeit auf der Grundlage des BGB aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Mitglieder und andere interessierte Personen zur sinnvollen und lehrreichen Freizeitbeschäftigung mit dem Schwerpunkt
Modelleisenbahn anzuregen und das Verständnis für die Belange des
Schienenverkehrs zu fördern.
Zweck des Vereins ist es darüber hinaus,
a) alle Interessierten und dabei
insbesondere Kinder und
Jugendliche an die Thematik Modelleisenbahn und Modellbau heranzuführen,
b) zum Zwecke des Studiums Exkursionen
zum Thema
Schienenverkehr durchzuführen
c) an Wettbewerben
teilzunehmen,
d) Ausstellungen und Präsentationen zu
den Ergebnissen
der Vereinstätigkeit selbst durchzuführen oder an solchen teilzunehmen.
- Zur Umsetzung der Vereinsziele ist der Verein
ordentliches Mitglied in der Sächsischen Modellbahner-Vereinigung e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des MEC
Frankenberg/Sa. e.V. kann grundsätzlich jede natürliche Person ab 14 Jahre
werden. Abweichungen davon können durch den Vorstand beschlossen werden. Bis
zum 18. Lebensjahr ist dafür die schriftliche Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Der
Mitgliedsantrag erfolgt formlos schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Streichung. Der Austritt ist nur
zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs möglich. Er ist bis spätestens einen
Monat vor Wirksamwerden gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Eventuell noch offene Verbindlichkeiten bleiben vom Austritt unberührt. Die
Streichung eines Mitglieds kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand beantragt
werden. Der begründete Antrag muss beim Vorstand mindestens einen Monat vor
Wirksamwerden schriftlich vorliegen. Das zu streichende Mitglied ist vom
Vorstand zu hören. Der Vorstand empfiehlt dann der Mitgliederversammlung das
weitere Vorgehen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Darüber
hinaus hat der Auszuschließende die Möglichkeit, ein ordentliches Gericht
anzurufen. Bis zur richterlichen Entscheidung ruhen dann sämtliche Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Eventuell noch offene Verbindlichkeiten bleiben
von der Streichung unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied
hat das Recht auf freie und sachliche Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten
des Vereins unter Ausschluss von gegen das Grundgesetz verstoßender,
insbesondere rassistischer Fragen. Dies schließt auch das Recht auf Teilnahme
an Veranstaltungen des Vereins ein.
- Jedes Mitglied
hat ab 18 Jahren das Recht, für alle innerhalb des Vereins zu besetzenden
Funktionen zu kandidieren und in alle Funktionen gewählt zu werden.
- Jedes Mitglied
hat die Pflicht, das Wohl und Ansehen des Vereins zu wahren, die Aufgaben und
Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen, seinen Mitgliedsbeitrag termingerecht
zu entrichten und im Sinne der satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins zu
handeln.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des
Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand.
- Die
Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich im 1. Quartal schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Sie entscheidet
über Änderungen der Satzung sowie der Beitragsordnung. Sie wählt den Vorstand
des Vereins, die Kassenprüfer sowie die Delegierten des Vereins zu den
Delegiertentagen der Sächsischen Modellbahner- Vereinigung e.V.
- Die
Mitgliederversammlung wird einmal im Quartal durch den Vorstand einberufen. Die
Mitgliederversammlung wird durch Aushang der schriftlichen Einladung an der Info-Tafel
in den Vereinsräumen mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Sie kann durch eine
Jahreshauptversammlung ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über alle Fragen, die gemäß Satzung nicht der Jahreshauptversammlung
vorbehalten sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen 14 Tagen durch den Vorstand
einzuberufen.
- Über alle
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen unterzeichnet
zusätzlich der Wahlleiter.
- Der Vorstand besteht
aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Er ist
gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB. Er wird für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. In allen Angelegenheiten wird der Verein durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand leitet den Verein
entsprechend der Beschlüsse der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlungen.
§ 6 Finanzen
- Der Verein
finanziert sich
a) aus Mitgliedsbeiträgen,
b) aus Spenden und Zuwendungen
und
c) aus Gewinnen aus
Ausstellungen und Präsentationen.
- Zur Festlegung
der Beiträge ist eine Beitragsordnung zu erlassen. Diese kann Abstufungen der
Beitragshöhe für bestimmte Mitglieder enthalten. Die Beitragsordnung ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
- Für die
ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen des Vereins ist der Schatzmeister
zuständig. In Finanzangelegenheiten wird der Verein immer durch den
Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
- Zur Kontrolle
der Vereinsfinanzen werden für die Dauer von 2 Jahren durch die
Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.
Diese erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung
des Vereins kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene
außerordentliche Jahreshauptversammlung erfolgen. Für die Einberufung dieser
Jahreshauptversammlung gilt § 5 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß.
- Für die
Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder stimmen.
- Die Liquidation
des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Durch die den Auflösungsbeschluss
fassende Jahreshauptversammlung kann ein anderes dreiköpfiges Gremium
(Liquidatoren) bestellt werden. Es vertritt stets gemeinsam und ist durch den
Vorstand in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Danach übergibt der
Vorstand sämtliche Geschäfte an die Liquidatoren.
- Nach Auflösung
des Vereins fällt das nach Einnahme der Forderungen und Begleichung der
Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Sächsische
Modellbahner-Vereinigung e.V., die es entsprechend ihrer Satzung zu verwenden
hat.
- Wird die
Rechtsform des Vereins geändert oder die Verschmelzung mit einem anderen
gleichartigen Verein durchgeführt, hat der neue Rechtsträger das auf ihn
übergegangene Vermögen entsprechend seiner Satzung zu verwenden.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Die vorliegende
Satzung wurde am 02.02.2012 zur Jahreshauptversammlung, die Änderungen zur
Mitgliederversammlung am 26.04.2012 beschlossen. Sie löst die Satzung vom 09.09.1990
vollständig ab und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Als
beschlossen gilt die Satzung, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
- Änderungen
dieser Satzung sind mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zu beschließen.
- Abweichend davon
kann der Vorstand Korrekturen dieser Satzung beschließen, wenn diese zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erforderlich sind.
Diese Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.