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MEC Frankenberg 

Heinrich-Lorenz-Straße 2-4

09120 Chemnitz

Kontakt

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt
    den Namen „Modelleisenbahnclub Frankenberg/Sachsen e.V.“, in der Abkürzung „MEC
    Frankenberg/Sa. e.V.“.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankenberg.
  3. Der Verein ist
    unter VR 40131 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Grundsätze, Vereinszweck und –ziele

 

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Interesse am Bau und Betrieb von Modelleisenbahnen
    und Eisenbahnmodellen.
  2. Der Verein übt seine Tätigkeit auf der Grundlage des BGB aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Mitglieder und andere interessierte Personen zur sinnvollen und lehrreichen Freizeitbeschäftigung mit dem Schwerpunkt Modelleisenbahn anzuregen und das Verständnis für die Belange des
    Schienenverkehrs zu fördern.

    Zweck des Vereins ist es darüber hinaus,



a)     alle Interessierten und dabei insbesondere Kinder und
Jugendliche an die Thematik Modelleisenbahn und Modellbau heranzuführen,



b)     zum Zwecke des Studiums Exkursionen zum Thema
Schienenverkehr durchzuführen



c)      an Wettbewerben teilzunehmen,



d)     Ausstellungen und Präsentationen zu den Ergebnissen
der Vereinstätigkeit selbst durchzuführen oder an solchen teilzunehmen.



  1. Zur Umsetzung der Vereinsziele ist der Verein
    ordentliches Mitglied in der Sächsischen Modellbahner-Vereinigung e.V.



§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des MEC
    Frankenberg/Sa. e.V. kann grundsätzlich jede natürliche Person ab 14 Jahre
    werden. Abweichungen davon können durch den Vorstand beschlossen werden. Bis
    zum 18. Lebensjahr ist dafür die schriftliche Zustimmung eines
    Erziehungsberechtigten erforderlich.



  2. Der
    Mitgliedsantrag erfolgt formlos schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet die
    Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.



  3. Die
    Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Streichung. Der Austritt ist nur
    zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs möglich. Er ist bis spätestens einen
    Monat vor Wirksamwerden gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    Eventuell noch offene Verbindlichkeiten bleiben vom Austritt unberührt. Die
    Streichung eines Mitglieds kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand beantragt
    werden. Der begründete Antrag muss beim Vorstand mindestens einen Monat vor
    Wirksamwerden schriftlich vorliegen. Das zu streichende Mitglied ist vom
    Vorstand zu hören. Der Vorstand empfiehlt dann der Mitgliederversammlung das
    weitere Vorgehen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Darüber
    hinaus hat der Auszuschließende die Möglichkeit, ein ordentliches Gericht
    anzurufen. Bis zur richterlichen Entscheidung ruhen dann sämtliche Rechte und
    Pflichten gegenüber dem Verein. Eventuell noch offene Verbindlichkeiten bleiben
    von der Streichung unberührt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied
    hat das Recht auf freie und sachliche Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten
    des Vereins unter Ausschluss von gegen das Grundgesetz verstoßender,
    insbesondere rassistischer Fragen. Dies schließt auch das Recht auf Teilnahme
    an Veranstaltungen des Vereins ein.



  2. Jedes Mitglied
    hat ab 18 Jahren das Recht, für alle innerhalb des Vereins zu besetzenden
    Funktionen zu kandidieren und in alle Funktionen gewählt zu werden.



  3. Jedes Mitglied
    hat die Pflicht, das Wohl und Ansehen des Vereins zu wahren, die Aufgaben und
    Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen, seinen Mitgliedsbeitrag termingerecht
    zu entrichten und im Sinne der satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins zu
    handeln.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. Organe des
    Vereins sind:

 

a)     die Jahreshauptversammlung,



b)     die Mitgliederversammlung



c)      der Vorstand.

 

  1. Die
    Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich im 1. Quartal schriftlich unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Sie entscheidet
    über Änderungen der Satzung sowie der Beitragsordnung. Sie wählt den Vorstand
    des Vereins, die Kassenprüfer sowie die Delegierten des Vereins zu den
    Delegiertentagen der Sächsischen Modellbahner- Vereinigung e.V.



  2. Die
    Mitgliederversammlung wird einmal im Quartal durch den Vorstand einberufen. Die
    Mitgliederversammlung wird durch Aushang der schriftlichen Einladung an der Info-Tafel
    in den Vereinsräumen mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Sie kann durch eine
    Jahreshauptversammlung ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    über alle Fragen, die gemäß Satzung nicht der Jahreshauptversammlung
    vorbehalten sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
    von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen 14 Tagen durch den Vorstand
    einzuberufen.



  3. Über alle
    Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen ist ein
    Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
    sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen unterzeichnet
    zusätzlich der Wahlleiter.



  4. Der Vorstand besteht
    aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Er ist
    gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB. Er wird für die
    Dauer von 2 Jahren gewählt. In allen Angelegenheiten wird der Verein durch zwei
    Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand leitet den Verein
    entsprechend der Beschlüsse der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlungen.

 

§ 6 Finanzen

 

  1. Der Verein
    finanziert sich



a)     aus Mitgliedsbeiträgen,



b)     aus Spenden und Zuwendungen und



c)      aus Gewinnen aus Ausstellungen und Präsentationen.

 

  1. Zur Festlegung
    der Beiträge ist eine Beitragsordnung zu erlassen. Diese kann Abstufungen der
    Beitragshöhe für bestimmte Mitglieder enthalten. Die Beitragsordnung ist nicht
    Bestandteil dieser Satzung.



  2. Für die
    ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen des Vereins ist der Schatzmeister
    zuständig. In Finanzangelegenheiten wird der Verein immer durch den
    Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.



  3. Zur Kontrolle
    der Vereinsfinanzen werden für die Dauer von 2 Jahren durch die
    Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.
    Diese erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.



  4. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



  5. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung
    des Vereins kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene
    außerordentliche Jahreshauptversammlung erfolgen. Für die Einberufung dieser
    Jahreshauptversammlung gilt § 5 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß.



  2. Für die
    Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder stimmen.



  3. Die Liquidation
    des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Durch die den Auflösungsbeschluss
    fassende Jahreshauptversammlung kann ein anderes dreiköpfiges Gremium
    (Liquidatoren) bestellt werden. Es vertritt stets gemeinsam und ist durch den
    Vorstand in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Danach übergibt der
    Vorstand sämtliche Geschäfte an die Liquidatoren.



  4. Nach Auflösung
    des Vereins fällt das nach Einnahme der Forderungen und Begleichung der
    Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Sächsische
    Modellbahner-Vereinigung e.V., die es entsprechend ihrer Satzung zu verwenden
    hat.



  5. Wird die
    Rechtsform des Vereins geändert oder die Verschmelzung mit einem anderen
    gleichartigen Verein durchgeführt, hat der neue Rechtsträger das auf ihn
    übergegangene Vermögen entsprechend seiner Satzung zu verwenden.

 

§ 8 Schlussbestimmungen



  1. Die vorliegende
    Satzung wurde am 02.02.2012 zur Jahreshauptversammlung, die Änderungen zur
    Mitgliederversammlung am 26.04.2012 beschlossen. Sie löst die Satzung vom 09.09.1990
    vollständig ab und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Als
    beschlossen gilt die Satzung, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder zustimmen.



  2. Änderungen
    dieser Satzung sind mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder zu beschließen.



  3. Abweichend davon
    kann der Vorstand Korrekturen dieser Satzung beschließen, wenn diese zur
    Erlangung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erforderlich sind.
    Diese Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.
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© Jan Schulze, MEC Frankenberg/Sa.